Wir führen unsere Aufträge ausschließlich zu den nachfolgend genannten Bedingungen aus. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber bzw. seine Hilfspersonen oder seine Auftraggeber (etwa Bauherren etc.) sind dafür verantwortlich, dass Baustellen, Lagerplätze, Gehwege einschließlich Zufahrten so gefestigt, abgesperrt und ggf. abgesichert sind, dass die Anlieferung und der Abtransport der Container mit unseren schweren Fahrzeugen problemlos erfolgen kann.
Für Schäden jeglicher Art, die uns oder anderen Dritten infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell-/Lagerplätzen entstehen, haftet der Auftraggeber.
Gleiches gilt, wenn bei der Beladung mit Selbstladern infolge ungeeigneten Untergrundes Beschädigungen des Pflasters oder Platten entstehen oder wenn infolge von Schuttablagerungen unter Bäumen, Ästen, Zweige oder Blätter beim Weggreifen beschädigt werden.
Ergeben sich bei der Auftragsdurchführung Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers, etwa durch erforderlich werdendes Abschleppen behindernd aufgestellter Fahrzeuge etc., wird die entstandene Wartezeit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Unsere Mitarbeiter entscheiden nach ihrer Einschätzung vor Ort, ob die Beseitigung der Behinderung abgewartet werden kann oder eine erneute Anfahrt erfolgt. Diese ist ebenfalls gesondert zu vergüten.
Unsere Terminzusagen sind unverbindlich. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen möglicher Nichteinhaltung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen (vor allem für Containerstellung bei Verkehrsraumbeeinträchtigung) bei der zuständigen Behörde auf seine Kosten selbst zu beantragen und einzuholen.
Die ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrung oder Beleuchtung etc. hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen oder zu beauftragen.
Für Schäden, die durch Nichteinhaltung entsprechender Sicherungen oder durch fehlende Genehmigung entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Sollten wir insoweit von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber uns von entsprechenden Ansprüchen freizustellen.
Unsere Leistungsnachweise sind Rechnungsgrundlage. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung, anzubringen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Für verursachte Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und der Höhe nach bis zu dem Betrag unserer einschlägigen Haftpflichtversicherung.
Der Auftraggeber verliert seinen Schadenersatzanspruch, wenn er uns nicht unverzüglich nach Kenntnis eines möglichen Schadens diesen anzeigt. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Schadenersatzansprüche gegen unsere Mitarbeiter.
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die aus und im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages entsteht, verjähren längstens in 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages.
Der bereitstehende Container wird dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante, bzw. der Lademarkierung und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht von 8.0 t einschließlich Containergewicht bei Absetzcontainern, 13 t bei Abrollcontainern und 2t bei Multicarcontainern einschließlich Containergewicht) überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine größere Menge oder eine andere Abfallart (z.B. durch zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehende Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
Gefährliche und Sonderabfälle dürfen nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer in die Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe, Öl, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter Bodenaushub bzw. Schutt). Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit derartigen Stoffen geht zu Lasten des Auftraggebers.
Für Schäden am Container (auch Abhandenkommen), die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig, wenigstens 1 Tag vor Ablauf der ursprünglich angegebenen Containergestellungszeit, zu benachrichtigen, dass und wie lange er den Container evtl. weiter benötigt. In jedem Falle ist er verpflichtet, bei Beendigung der vereinbarten Gestellungsfrist dafür Sorge zu tragen, dass wir den Container ohne Verzögerungen abholen können. Insoweit gelten wir als ermächtigt, den Container vom Grundstück ohne weitere Ankündigung nach Ablauf der vereinbarten Gestellungsfrist abzuholen.
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. jeweils gesetzlich geltender Mehrwertsteuer. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung bis zur Abholung des Containers die Entsorgungskosten, gelten die jeweils aktuellen Preise.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Zufuhr und die Abholung des Containers zzgl. Maut, Entsorgungskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Können wir aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, den Container nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht abholen, hat der Auftraggeber für jeden Tag der Vorenthaltung des Containers eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses zu zahlen. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir 10,- Euro für jede Mahnung und Verzugszinsen iHv. 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Hinweis: Ab dem 5. Tag berechnen wir eine Standgebühr von 1,50 € pro Tag (bei Multicar- und Absetzcontainern), 2€ pro Tag (bei Abrollcontainern).